I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Zahnarzt, unterzeichnete am 14. Juli 1975 eine Beitrittserklärung als Kommanditist zu einer KG. Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme sollte 500.000 DM betragen. Der Kläger hat keine Zahlungen auf die Haftsumme geleistet.
An den Rand der von ihm auf einem vorgedruckten Formular ausgefüllten "Beitrittserklärung" hatte der Kläger folgenden Zusatz handschriftlich angebracht:
"Der Prospekt gilt als Grundlage der Zeichnung. Einzahlung erfolgt nach Anerkennung durch das Betriebsfinanzamt unter der Voraussetzung der gesicherten Finanzierung."
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