BFH - Urteil vom 24.06.1986
VII R 193/82
Normen:
AO (1977) §§ 37, 38 ; HGB § 171 Abs. 1 ; UStG (1973) §§ 18, 16, 15 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 200
BStBl II 1986, 872
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 24.06.1986 (VII R 193/82) - DRsp Nr. 1996/12234

BFH, Urteil vom 24.06.1986 - Aktenzeichen VII R 193/82

DRsp Nr. 1996/12234

»Der Kommanditist haftet für die Rückzahlungsschuld der KG wegen zu Unrecht an diese ausgezahlte Vorsteuern bis zur Höhe seiner nicht geleisteten Einlage. Scheidet der Kommanditist aus der KG aus, so ist die Rückzahlungsschuld der KG insoweit als haftungsbegründend anzusehen, als deren Rechtsgrund bereits vor dem Ausscheiden gelegt worden ist. Dies ist in dem Umfang der Fall, in dem das FA vor dem Ausscheiden auf die von der KG geltend gemachten Vorsteuerüberschüsse Auszahlungen vorgenommen hat.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 37, 38 ; HGB § 171 Abs. 1 ; UStG (1973) §§ 18, 16, 15 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Zahnarzt, unterzeichnete am 14. Juli 1975 eine Beitrittserklärung als Kommanditist zu einer KG. Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme sollte 500.000 DM betragen. Der Kläger hat keine Zahlungen auf die Haftsumme geleistet.

An den Rand der von ihm auf einem vorgedruckten Formular ausgefüllten "Beitrittserklärung" hatte der Kläger folgenden Zusatz handschriftlich angebracht:

"Der Prospekt gilt als Grundlage der Zeichnung. Einzahlung erfolgt nach Anerkennung durch das Betriebsfinanzamt unter der Voraussetzung der gesicherten Finanzierung."