BFH - Urteil vom 25.02.1993
V R 35/89
Normen:
6. EG-Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. c; GKG § 14 Abs. 1 ; UStG (1980) 4 Nr. 14 S. 1, 4 Buchst. b, Nr. 28 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 1993, 1143
BFHE 171, 100
BStBl II 1993, 641
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 25.02.1993 (V R 35/89) - DRsp Nr. 1996/9725

BFH, Urteil vom 25.02.1993 - Aktenzeichen V R 35/89

DRsp Nr. 1996/9725

»Umfaßt die Praxis eines Zahnarztes ein Labor, das der Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze dient, unterliegt die Übertragung des immateriellen Unternehmenswertes im Rahmen einer Veräußerung der Praxis insgesamt der Umsatzsteuer. Sie wird auch nicht anteilig von der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 28 Buchst. a UStG 1980 erfaßt.«

Normenkette:

6. EG-Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. c; GKG § 14 Abs. 1 ; UStG (1980) 4 Nr. 14 S. 1, 4 Buchst. b, Nr. 28 Buchst. a;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb seit 1973 eine Zahnarztpraxis, in der sie seit 1977 auch Laborumsätze von durchschnittlich etwa 30 v.H. des Gesamtumsatzes ausführte. Zum 01.09.1982 veräußerte sie die Praxis für 375.000 DM brutto. Nach § 4 des Kaufvertrags wurde dieser Betrag als Preis für das Praxisinventar vereinbart. Die in dem Vertragsformular vorgesehene Angabe eines Kaufpreises für den ideellen Wert blieb unausgefüllt. Die Klägerin sowie der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erklärten in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) übereinstimmend, der Kaufpreis setze sich aus brutto 200.000 DM für den Praxiswert, 60.000 DM für Laborgeräte und 115.000 DM für Geräte in der Zahnarztpraxis zusammen.