BFH - Urteil vom 25.02.1993
V R 78/88
Normen:
UStG (1980) §§ 9, 14 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1580
BB 1993, 2003
BFHE 171, 369
BStBl II 1993, 777
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 25.02.1993 (V R 78/88) - DRsp Nr. 1996/9782

BFH, Urteil vom 25.02.1993 - Aktenzeichen V R 78/88

DRsp Nr. 1996/9782

»1. Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine steuerfreie Leistung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, liegt eine wirksame Berichtigung des Steuerbetrages i. S. des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980 bereits dann vor, wenn eine vom Unternehmer erstellte schriftliche Berichtigung des Steuerbetrages dem Leistungsempfänger zugeht, ohne daß der Unternehmer die ursprüngliche Rechnung zurückerhält. 2. Selbst wenn der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger gegenüber verpflichtet war, den (an sich steuerfreien) Umsatz gemäß § 9 UStG 1980 als steuerpflichtig zu behandeln und sich (zunächst) dementsprechend verhalten hat, ist der Übergang zur Behandlung des Umsatzes als steuerfrei nicht von der Zustimmung des Leistungsempfängers abhängig, auch wenn die Vertragspartner ihre Leistungspflichten einschließlich der Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer bereits voll erfüllt haben.«

Normenkette:

UStG (1980) §§ 9, 14 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I.