I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt Bank- und Sparkassengeschäfte. Ihre Umsätze sind nur zu einem geringen Anteil steuerpflichtig, im übrigen aber gemäß § 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967 von der Umsatzsteuer befreit. Sie beantragte, die Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 UStG aufzuteilen.
Die Klägerin erwarb im großen Umfang Werbeartikel, die sie unentgeltlich an Kunden abgab (Kugelschreiber, Brieftaschen, Taschenrechner, Feuerzeuge u.ä.). Die Aufwendungen der Klägerin für den einzelnen Werbeartikel betrugen jeweils (ohne Umsatzsteuer) weniger als 50 DM. Die Lieferanten der Werbeartikel stellten ihr Umsatzsteuern in Rechnung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ließ für 1976 nur die Steuern zum Vorsteuerabzug zu, die anteilig auf die steuerpflichtigen Umsätze entfielen, und versagte im übrigen den Vorsteuerabzug.
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