BFH - Urteil vom 27.05.1987
X R 25/80
Normen:
UStG (1973) § 12 Abs. 2 Nr. 8 ; WGG § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 1, 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 184
BStBl II 1987, 791
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 27.05.1987 (X R 25/80) - DRsp Nr. 1996/12616

BFH, Urteil vom 27.05.1987 - Aktenzeichen X R 25/80

DRsp Nr. 1996/12616

»Das Merkmal "gemeinnützige Zwecke" i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG (1973) i. V. m. §§ 17 bis 19 StAnpG umfaßt nicht ohne weiteres auch die Fälle der Gemeinnützigkeit nach § 1 Abs. 2 WGG

Normenkette:

UStG (1973) § 12 Abs. 2 Nr. 8 ; WGG § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 1, 3, 4 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) vom 29. Februar 1940 (RGBl I 1940, 438) als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannt.

Mit Bescheid vom 20. Februar 1978 für 1975 unterwarf das damals zuständige Finanzamt (FA) im Jahre 1975 erhobene Umlagen von anteiligen Hausmeisterkosten (brutto 290.716,64 DM) für von ihr bebaute und verwaltete Wohnobjekte der Umsatzsteuer, und zwar zum Regelsteuersatz. Die Klägerin ist der Auffassung, § 12 Abs. 2 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1973 (UStG 1973) sei auch auf Leistungen der nach den §§ 16 ff. WGG als gemeinnützig anerkannten Wohnungsunternehmen anwendbar. Weder diese Vorschrift noch der von ihr mittels Klammerzusatzes in Bezug genommene § 17 des Steueranpassungsgesetzes -StAnpG- ( = § 52 der Abgabenordnung -AO 1977-) rechtfertigten ihrem Wortlaut nach eine Beschränkung der Vergünstigung auf Körperschaften, über deren Gemeinnützigkeit allein die Finanzverwaltung in eigener Zuständigkeit entscheide.