I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine in X ansässige Zigarettenfabrik, lieferte im Streitjahr 1983 in ihrem Werk in Berlin (West) hergestellte Zigaretten von ihrem Zentrallager in Y an Kunden im übrigen Geltungsbereich des Berlinförderungsgesetzes --BerlinFG-- (i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Februar 1982, BGBl I 1982, 225, BStBl I 1982, 324). Für diese Lieferungen erhielt sie einen Kürzungsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 BerlinFG.
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