BFH - Urteil vom 28.05.1998
V R 17/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 220

BFH - Urteil vom 28.05.1998 (V R 17/97) - DRsp Nr. 1999/614

BFH, Urteil vom 28.05.1998 - Aktenzeichen V R 17/97

DRsp Nr. 1999/614

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Bauunternehmen für Hoch-, Brücken- und Tunnelbau. In den Streitjahren 1993 und 1994 erbrachten im Ausland ansässige Bauunternehmer an sie Bauleistungen im Inland. Die Klägerin erklärte die bezogenen Leistungen zunächst als innergemeinschaftliche Erwerbe. Während einer Umsatzsteuerprüfung berichtigte sie die entsprechenden Voranmeldungen und legte dar, sie sei nicht verpflichtet, für die bezeichneten steuerpflichtigen Leistungen das Abzugsverfahren (§ 18 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1993, § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung -- UStDV -- 1993) zu beachten, weil sie von der sog. Null-Regelung in § 52 Abs. 2 UStDV 1993 Gebrauch gemacht habe.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) trat dieser Beurteilung der erklärten Umsätze in den angefochtenen Haftungsbescheiden entgegen, weil die Klägerin den Vorsteuerabzug aus den abgerechneten Bauleistungen nicht vornehmen könne. Bei den vorgelegten Rechnungen sei nicht sicher, ob der Rechnungsaussteller die Leistungen wirklich ausgeführt habe. Das FA nahm die Klägerin für die abgerechnete Leistungen verschiedener, im Ausland ansässiger Unternehmer durch Haftungsbescheide gemäß § 55 UStDV 1993 in Anspruch.