BFH - Urteil vom 29.04.1987
X R 2/80
Normen:
AbsichG § 3 Abs. 1 Nr. 2; BewG § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 150, 453
BStBl II 1987, 769
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 29.04.1987 (X R 2/80) - DRsp Nr. 1996/12680

BFH, Urteil vom 29.04.1987 - Aktenzeichen X R 2/80

DRsp Nr. 1996/12680

»1. Der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage der Sonderumsatzsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AbsichG) ist nach Bewertungsrecht (§ 9 Abs. 2 BewG) zu beurteilen. 2. Der gemeine Wert von Ausrüstungsgegenständen, die zwecks Erstellung von ortsgebundenen Anlagen in das Ausland verbracht werden, bestimmt sich nach den Anschaffungskosten (Einstandspreisen). Dies gilt für Serienerzeugnisse wie für Sonderanfertigungen. 3. Die Einstandspreise sind nicht um Gewinnaufschläge zu erhöhen.«

Normenkette:

AbsichG § 3 Abs. 1 Nr. 2; BewG § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 S. 2;

Gründe: