UStG (1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BFHE 151, 469
BStBl II 1988, 153
Vorinstanzen:
FG Münster,
BFH - Urteil vom 29.09.1987 (X R 13/81) - DRsp Nr. 1996/12808
BFH, Urteil vom 29.09.1987 - Aktenzeichen X R 13/81
DRsp Nr. 1996/12808
»Werden Gebrauchtwagen unter Verwendung der den Erlassen des BMF vom 19.03.1968 IV A/2 - S 7110 - 4/67 (UStKart, § 3 S 7110 Karte 1) und vom 12.12.1969 IV A/2 - S 7110 - 8/69 (UStKart, § 3 S 7110 Karte 3) als Anlage beigefügten Musterverträge ("Auftrag zur Vermittlung eines Kraftfahrzeug-Verkaufs") verkauft, so liegt grundsätzlich auch dann kein Eigengeschäft des Vermittlers vor, wenn dieser zusätzlich im eigenen Namen eine (begrenzte) Garantie auf den Motor übernimmt (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 25.06.1987 V R 78/79, BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657).«
Normenkette:
UStG (1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 S. 4;
Gründe:
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