I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb in den Streitjahren (1986 und 1987) ein Spielkasino. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ging in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre davon aus, daß die Klägerin in ihrem Spielkasino nicht das ihr behördlich genehmigte Geschicklichkeitsspiel "Opta II", sondern unerlaubt Roulettespiele mit einem 24er-Roulette veranstaltet habe, daß sie 92,3 v.H. der Einsätze ausgeschüttet und daß ihre jeweiligen Tagesgewinne 7,7 v.H. betragen hätten. Das FA nahm an, daß die Summe aller verkauften Jetons die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Umsatzsteuer darstelle, weil dies die Gegenleistung der Spieler für die ihnen von der Klägerin eröffnete Spielmöglichkeit sei.
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