BFH - Urteil vom 30.03.1995
V R 22/94
Normen:
AO (1977) § 110 Abs. 3 ; UStG (1980) § 18 Abs. 2, § 23a;
Fundstellen:
BB 1995, 1340
BFHE 177, 545
BStBl II 1995, 567
DB 1995, 1316
DStZ 1995, 570
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 30.03.1995 (V R 22/94) - DRsp Nr. 1995/5515

BFH, Urteil vom 30.03.1995 - Aktenzeichen V R 22/94

DRsp Nr. 1995/5515

»Ein von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreiter Unternehmer muß dem FA gemäß § 23a Abs. 3 Satz 1 UStG 1980 spätestens bis zum 10. April eines Kalenderjahres erklären, daß er zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge den Durchschnittsatz gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 in Anspruch nehmen will.«

Normenkette:

AO (1977) § 110 Abs. 3 ; UStG (1980) § 18 Abs. 2, § 23a;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein gemeinnützigen Zwecken dienender Sportverein. Er unterliegt nicht der Buchführungspflicht.

Auf Aufforderung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) vom 17. Juli 1991 gab der Kläger am 23. August 1991 Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1987 bis 1990 ab. Für 1989 erklärte er hierin Umsätze in Höhe von 5 295 DM und begehrte für 1990 die Freistellung von der Besteuerung nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980. Auf Vorhalt des FA bestätigte der Kläger mit Schreiben vom 15. September 1991, im Jahre 1989 Werbeeinnahmen in Höhe von 26 418 DM erzielt zu haben. Das FA veranlagte den Kläger daraufhin mit Bescheid vom 25. November 1991 für 1990 zur Umsatzsteuer, wobei es im Schätzungswege abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 320 DM berücksichtigte.