EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1, § 12 Nr. 1 S. 2; UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a bis c, § 15 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 178
BStBl II 1987, 688
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,
BFH - Urteil vom 30.04.1987 (V R 154/78) - DRsp Nr. 1996/12615
BFH, Urteil vom 30.04.1987 - Aktenzeichen V R 154/78
DRsp Nr. 1996/12615
»1. Eine Personengesellschaft, die auf einem öffentlichen Platz einen Brunnen errichten läßt, um damit - neben der Erinnerung an den Firmengründer - Werbewirkungen zu erreichen, kann die Vorsteuerbeträge aus der Brunnenerrichtung nach § 15 Abs. 1 und 2UStG (1967) abziehen.2. Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c UStG (1967) scheidet aus, wenn aufgrund des Abzugs- und Aufteilungsverbots des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG keine von § 4 Abs. 5 Nr. 1EStG vorausgesetzten Betriebsausgaben vorliegen.«
Normenkette:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1, § 12 Nr. 1 S. 2; UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a bis c, § 15 ;
Gründe:
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