I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt eine Fabrik. Aufgrund eines im August 1982 geschlossenen Lizenzvertrags war sie berechtigt, mehrere einer japanischen Firma (Lizenzgeberin) gehörende gewerbliche Schutzrechte zu nutzen. Die vereinbarte Lizenzgebühr betrug 500 Mio Yen, zahlbar in halbjährlichen Raten von 50 Mio Yen. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Lizenzgebühr enthielt der Vertrag keine Regelung; eine Rechnung wurde nicht erteilt.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|