BFH - Urteil vom 15.04.2010
V R 10/09
Normen:
UStG 1993 § 2 Abs. 3KStG § 4Richtlinie 77/388/EWG Art. 4;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6658/03

BFH klärt Zweifelsfragen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

BFH, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen V R 10/09

DRsp Nr. 2010/10721

BFH klärt Zweifelsfragen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

1. Dem Begriff der "Vermögensverwaltung" kommt umsatzsteuerrechtlich für die Unternehmerstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durch einen "Betrieb gewerblicher Art" keine Bedeutung zu.2. Gestattet eine Universität als juristische Person des öffentlichen Rechts durch privatrechtlichen Vertrag das Aufstellen von Automaten gegen Entgelt, erbringt sie als Unternehmer steuerbare und steuerpflichtige Leistungen (richtlinienkonforme Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 1 KStG entsprechend Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG).3. Überlässt die Universität auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage Personal und Sachmittel gegen Entgelt, ist sie Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (richtlinienkonforme Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 KStG entsprechend Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG).

Normenkette:

UStG 1993 § 2 Abs. 3KStG § 4Richtlinie 77/388/EWG Art. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Hochschule in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen).