Der aus der ersten (geschiedenen) Ehe der Bekl. stammende minderjährige Sohn M. lebt bei einer Pflegemutter, die für ihn das staatliche Kindergeld von monatlich 50 DM bezieht. Die wiederverheiratete Bekl. betreut ihre Tochter aus erster Ehe und zwei weitere Kinder aus der neuen Ehe. Für diese drei Kinder erhält die Bekl. das Kindergeld, und zwar wegen Berücksichtigung von M. als sogen. Zählkind gem. § 10 BKGG für ein erstes, drittes und viertes Kind monatlich (50 + 220 + 240 =) 510 DM. Zum Unterhalt von M. trägt sie nicht bei.
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