(a) »... Ein Urteil, das eine Unterhaltsrente über freiwillig bezahlte Beträge hinaus zuspricht, ergeht auf eine entsprechende Teilklage des Unterhaltsberechtigten. Dieser gibt durch seinen Klageantrag zu erkennen, daß er lediglich die Titulierung eines Teiles seines Unterhaltsanspruchs begehrt, nämlich des sog. Spitzenbetrages, während er hinsichtlich des sog. Grund- oder Sockelbetrages voraussetzt, daß dieser nicht nur derzeit, sondern auch künftig freiwillig bezahlt wird, so daß es einer gerichtlichen Entscheidung darüber nicht bedarf. ...
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