FG Niedersachsen - Urteil vom 24.11.2022
5 K 57/22
Normen:
AO § 162; MwSt-DVO Art. 6; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 iVm. der lfd. Nr. 33 der Anl. 2;

Biergarten; ermäßigter Steuersatz; Restaurationsumsatz; Steuersatz

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2022 - Aktenzeichen 5 K 57/22

DRsp Nr. 2023/14281

Biergarten; ermäßigter Steuersatz; Restaurationsumsatz; Steuersatz

Zur Besteuerung von Umsätzen in einem Biergarten als Restaurationsumsätze Der Inhaber eines gepachteten Verkaufsstands in einem Biergarten erbringt vor Inkrafttreten des § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgibt und aufgrund des Pachtvertrags mit der Betreiberin des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens (insb. Bierzeltgarnituren und Toiletten) im Hinblick auf den Verzehr zur Verfügung zu stellen.

Normenkette:

AO § 162; MwSt-DVO Art. 6; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 iVm. der lfd. Nr. 33 der Anl. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die entgeltliche Abgabe von zubereiteten Speisen in selbständigen Verkaufsständen in sog. Biergärten im Streitjahr 2017 als Restaurationsumsatz dem Regelsteuersatz oder als bloße Lieferung von Lebensmittelzubereitungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

I.

Die Klägerin betreibt - neben ... - seit dem Streitjahr im Biergarten A einen Grillimbiss sowie im Biergarten B den Pizza- und Gyrosverkaufsstand, das Eiscafé, die Grillstation und den Brezelverkaufsstand.

Die Biergärten werden von der ... GbR betrieben (nachfolgend Betreiberin).