BFH - Urteil vom 15.03.2012
III R 96/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; UStG § 14c Abs. 1 S. 2; UStG 1999 § 17 Abs. 1; AO § 37;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1974/06 820

Bilanzierung von Steuernachforderungen wegen doppelten Ausweises von Umsatzsteuer und Erstattungsansprüchen infolge späterer Rechnungskorrektur

BFH, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen III R 96/07

DRsp Nr. 2012/15407

Bilanzierung von Steuernachforderungen wegen doppelten Ausweises von Umsatzsteuer und Erstattungsansprüchen infolge späterer Rechnungskorrektur

1. Weist ein Unternehmer Umsatzsteuer doppelt aus --sowohl in Abschlags- als auch in Endrechnungen--, ohne dass ihm eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist, so hat er die zusätzlich geschuldeten Umsatzsteuerbeträge in den Jahren zu passivieren, in denen sie infolge des doppelten Ausweises entstanden sind, und nicht erst im Jahr der Aufdeckung dieser Vorgänge durch die Betriebsprüfung.2. Werden die Rechnungen in einem späteren Jahr berichtigt, so sind die sich daraus ergebenden Steuervergütungsansprüche im Jahr der Rechnungskorrektur zu aktivieren.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; UStG § 14c Abs. 1 S. 2; UStG 1999 § 17 Abs. 1; AO § 37;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitzeitraum, den Jahren 2001 bis 2003, als Einzelunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --).