BFH - Urteil vom 09.10.2002
V R 29/01
Normen:
AO §§ 130 131 163 172 173 228 229 ; EinigVtr Art. 19 ; UStG (1967) § 26 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 143

Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO; Ursprung bei Verbringung von Waren über die DDR in die Bundesrepublik

BFH, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen V R 29/01

DRsp Nr. 2003/1410

Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO; Ursprung bei Verbringung von Waren über die DDR in die Bundesrepublik

1. Die Entscheidung über die Steuerminderung gem. BMF-Schr. 01.09.1967 und der VwV zu § 26 Abs. 4 UStG 1967/73 ist nicht Inhalt der Steuerfestsetzung und kein Steuerbescheid i.S.d. § 155 AO; sie ist vielmehr einem Bescheid über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO vergleichbar. Ihre Änderung richtet sich deshalb nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 130, 131 AO und nicht nach den speziell für Steuerbescheide geltenden Vorschriften der §§ 172 ff. AO.2. Durch die von DDR-Zollbehörden abgestempelten gelben Warenbegleitscheine wird nicht bewiesen, dass die Waren ihren Ursprung im Währungsgebiet der Mark der DDR hatten. Die Warenbegleitscheine haben allenfalls Bedeutung für die zollrechtliche Behandlung der Ware in der DDR, stellen aber nicht für andere Behörden als die Zollbehörden der DDR den Ursprung der Waren verbindlich fest. Ihnen kommt keine Wirkung zu, die die Steuerbehörden der BRD zum Erlass der gesetzlich entstandenen USt verpflichten würde.

Normenkette:

AO §§ 130 131 163 172 173 228 229 ; EinigVtr Art. 19 ; UStG (1967) § 26 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Textilgroßhandel.