BFH - Beschluß vom 22.02.1999
V B 133/98
Normen:
AO §§ 69 227 ; UStG (1973) § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1139

Billigkeitsmaßnahmen zu § 14 Abs. 3 UStG

BFH, Beschluß vom 22.02.1999 - Aktenzeichen V B 133/98

DRsp Nr. 1999/4205

Billigkeitsmaßnahmen zu § 14 Abs. 3 UStG

Eine Billigkeitsmaßnahme zu § 14 Abs. 3 UStG kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Rechnung zum Vorsteuerabzug verwendet und der Vorsteuerabzug nicht rückabgewickelt wurde.

Normenkette:

AO §§ 69 227 ; UStG (1973) § 14 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in der angefochtenen Entscheidung hatte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Konkursverwalter über eine nicht von ihm ausgeführte Lieferung eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt. Aus dieser Rechnung hatte der Empfänger Vorsteuerbeträge geltend gemacht. Der Kläger wurde für die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1973 (UStG) gemäß § 69 der Abgabenordnung (AO 1977) in Haftung genommen. Die entsprechende Festsetzung ist bestandskräftig (in dieser Sache entschied der Bundesfinanzhof im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 21. Juni 1994 VII R 34/92, BFHE 175, 198, BStBl II 1995, 230, und im zweiten Rechtsgang durch Beschluß vom 4. Juli 1996 VII R 13/96, BFH/NV 1997, 43).