Der Kläger ist als örtlicher gemeinnütziger Verein Mitglied des als Verband der Freien Wohlfahrtspflege i.S. des § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) anerkannten Deutschen Roten Kreuzes - DRK -. Nach seiner Satzung gehört zum Tätigkeitsbereich des Klägers u.a. der "Blutspendedienst" (§ 3 Abs. 3 Nr. II.3 der Satzung).
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