BMF - Schreiben vom 08.12.1992
IV A 1 - S 7055 - 52/92

BMF - Schreiben vom 08.12.1992 (IV A 1 - S 7055 - 52/92) - DRsp Nr. 2008/82371

BMF, Schreiben vom 08.12.1992 - Aktenzeichen IV A 1 - S 7055 - 52/92

DRsp Nr. 2008/82371

UStG Umsatzsteuerrecht der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; Erteilung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) in anderen Mitgliedstaaten

Voraussetzung für die Erteilung einer USt-IdNr. in anderen Mitgliedstaaten ist, daß dort Umsätze ausgeführt werden oder innergemeinschaftliche Erwerbe stattfinden. Darüber hinaus gilt für die einzelnen Mitgliedstaaten folgendes:

Belgien:

Unternehmer mit Betriebsstätte in Belgien können die Erteilung einer USt-IdNr. zunächst stets bei dem für sie zuständigen Mehrwertsteuerkontrollamt beantragen.

Unternehmer ohne Betriebsstätte in Belgien müssen zunächst beim belgischen Finanzministerium einen in Belgien ansässigen Fiskalvertreter bestellen. Der Fiskalvertreter muß die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Der Antrag kann gestellt werden bei:

Bureau Central des assujettis étrangers

Rue Van Orley 15

B-1000 Bruxelles

Tel.: 02/218 38 60

Bei dieser Behörde erhalten nicht in Belgien ansässige Unternehmer auch weitere Informationen zum Besteuerungsverfahren.

Ein ausländischer Unternehmer ohne Niederlassung in Belgien muß bevor er in Belgien irgendeine Tätigkeit (mit Ausnahme von Dienstleistungen, für die der Empfänger die Mehrwertsteuer schuldet) ausübt, einen in Belgien ansässigen Fiskalvertreter bestellen lassen.