BMF - Schreiben vom 14.12.2022
III C 2 - S 7270/19/10001 :003

BMF - Schreiben vom 14.12.2022 (III C 2 - S 7270/19/10001 :003) - DRsp Nr. 2023/80009

BMF, Schreiben vom 14.12.2022 - Aktenzeichen III C 2 - S 7270/19/10001 :003

DRsp Nr. 2023/80009

Umsatzsteuer; Steuerentstehung bei Teilleistungen

I.

Mit Urteil vom 26. Juni 2019 - V R 8/19 (V R 51/16), BStBl 2022 II S. XXX, hat der Bundesfinanzhof (BFH) zunächst entschieden, Unternehmer könnten sich bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) berufen. Diese Entscheidung ist aufgrund der neuesten Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 1. Februar 2022 - V R 37/21 (V R 16/19), BStBl 2022 II S. XXX, insoweit überholt.

Mit Urteil vom 1. Februar 2022 - (), BStBl 2022 II S. XXX, hat der BFH entschieden, die Steuerentstehung gemäß § Abs. Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 sei nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt. Eine Teilleistung im Sinne von § Abs. Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 , bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordere eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter. Der nationale Begriff der Teilleistung in § Abs. Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 entspreche zumindest im Regelfall den Begrifflichkeiten des Art. Abs. , da es sich bei der wirtschaftlich teilbaren Leistung um eine Leistung mit einem "kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakter" handele. Eine Anwendung von § Abs. Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 auf eine einmalige Leistung gegen bloße Ratenzahlung sei ausgeschlossen.