Mit Urteil vom 26. Juni 2019 -
Mit Urteil vom 1. Februar 2022 - (), BStBl 2022 II S. XXX, hat der BFH entschieden, die Steuerentstehung gemäß § Abs. Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 sei nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt. Eine Teilleistung im Sinne von § Abs. Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 , bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordere eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter. Der nationale Begriff der Teilleistung in § Abs. Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 entspreche zumindest im Regelfall den Begrifflichkeiten des Art. Abs. , da es sich bei der wirtschaftlich teilbaren Leistung um eine Leistung mit einem "kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakter" handele. Eine Anwendung von § Abs. Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 auf eine einmalige Leistung gegen bloße Ratenzahlung sei ausgeschlossen.
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