Bei der Bewertung der unentgeltlich oder verbilligt an Geistliche überlassenen Dienstwohnungen ergibt sich folgendes:
Für die Berechnung des zu besteuernden geldwerten Vorteils ist gem. § 8 Abs. 2 EStG, Abschnitt 31 Abs.
In die Berechnung des Mietwerts der Wohnung ist auch ein Arbeitszimmer des Geistlichen mit einzubeziehen; der Geistliche kann die Aufwendungen hierfür beim Vorliegen der Voraussetzungen als Werbungskosten abziehen. Außer Betracht bleiben Räume, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Amts- oder Dienstzimmer bzw. Büro ausgewiesen werden und eine tatsächliche Abgrenzung zu den Wohnräumen erkennbar ist. Solche Abgrenzungsmerkmale sind z.B. die (Teil-)Möblierung des Büros durch den Arbeitgeber, die Erfassung der Energiekosten über gesonderte Zähler oder die räumliche Trennung durch eine separate Eingangstür.
Bei der Bewertung der Garage ist ein Abschlag wegen der beruflichen Nutzung nicht zulässig.
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