BMF - Schreiben vom 21.05.2014
IV D 3 - S 7359/13/10002

BMF - Schreiben vom 21.05.2014 (IV D 3 - S 7359/13/10002) - DRsp Nr. 2014/80403

BMF, Schreiben vom 21.05.2014 - Aktenzeichen IV D 3 - S 7359/13/10002

DRsp Nr. 2014/80403

Verhältnis von allgemeinem Besteuerungsverfahren und Vorsteuer-Vergütungsverfahren;; Auswirkungen des BFH-Urteils vom 28. August 2013, XI R 5/11

Der BFH hat mit Urteil vom 28. August 2013, XI R 5/11, BStBl 2014 II S. xxx,Das BFH-Urteil wird zeitgleich mit diesem Schreiben im Bundessteuerblatt veröffentlicht. entschieden, dass ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der im Inland nur Umsätze ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und der eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nur deshalb abzugeben hat, weil er Umsatzsteuer in einer Rechnung unberechtigt nach § 14c Abs. 1 UStG ausgewiesen hat, berechtigt und verpflichtet ist, alle in diesem Kalenderjahr abziehbaren Vorsteuerbeträge in dieser Steuererklärung geltend zu machen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Das o. g. BFH-Urteil ist nur auf die mit dem entschiedenen Fall vergleichbaren Fälle anzuwenden. Dies sind Sachverhalte, bei denen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der im Ausland ansässige Unternehmer hat fristgerecht einen Antrag auf Vergütung der Vorsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt,

  • die weiteren Voraussetzungen für eine Erstattung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für den Vergütungszeitraum sind erfüllt,