BFH - Urteil vom 28.08.2013
XI R 5/11
Normen:
UStDV § 59 ff.; UStAE Abschn. 18.15. Abs. 1 Satz 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 79/1072/EWG Art. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 3 und 4; UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 2 und 3; UStG § 16; UStG § 18;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1237/07

Verhältnis von allgemeinem Besteuerungsverfahren und Vorsteuer-Vergütungsverfahren

BFH, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen XI R 5/11

DRsp Nr. 2013/22050

Verhältnis von allgemeinem Besteuerungsverfahren und Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat, ist berechtigt und verpflichtet, alle in diesem Kalenderjahr abziehbaren Vorsteuerbeträge in dieser Steuererklärung geltend zu machen (entgegen Abschn. 18.15. Abs. 1 Satz 2 UStAE).

Normenkette:

UStDV § 59 ff.; UStAE Abschn. 18.15. Abs. 1 Satz 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 79/1072/EWG Art. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 3 und 4; UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 2 und 3; UStG § 16; UStG § 18;

Gründe

I.

Die in X ansässige Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unterhält eine Spedition und ist im internationalen Transportgeschäft tätig. Sie führte im Inland Transportdienstleistungen aus. Sie erbrachte im Streitjahr 2002 nur Umsätze, für die gemäß § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) die Leistungsempfänger die Steuer schuldeten. Die Leistungen wurden in der Weise abgerechnet, dass die Leistungsempfänger der Klägerin Gutschriften mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer erteilten.