Der Kläger wehrt sich gegen eine vom Beklagten vorgenommene Hinzuschätzung.
Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2001 einen Lebensmitteleinzelhandel, den er zuvor von einem Verwandten übernommen hatte. Den Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 3 EStG. Nach den von ihm erklärten Besteuerungsgrundlagen betrug der Rohgewinnaufschlagssatz im Jahr 2001 19,56 %, 2002 12,09 % sowie 2003 56,60 %.
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