Durch Urteil vom 2.4.1980 hat das Amtsgericht die am 23.9.1966 geschlossene Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und unter Ziffer IV des Ausspruchs den Antragsteller verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin monatlich 1.000 DM Unterhalt zu zahlen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug Bezug genommen.
Gegen das dem Antragsteller am 21.4.1980 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 21.5.1980 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er am 10.6.1980 begründet hat.
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