BFH - Urteil vom 11.02.1999
V R 46/98
Normen:
UStG 1991 § 10 Abs. 1 S. 2, S. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. c;
Fundstellen:
BB 1999, 887
BFH/NV 1999, 1048
BFHE 188, 156
BStBl II 2000, 100
DB 1999, 1247
DStR 1999, 757
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Deponiegebühren als durchlaufende Posten

BFH, Urteil vom 11.02.1999 - Aktenzeichen V R 46/98

DRsp Nr. 1999/4235

Deponiegebühren als durchlaufende Posten

»Ein Unternehmer, der Abfälle einzelner Kunden in Containern bei Mülldeponien eines Landkreises anliefert und gemäß dessen Abfallsatzung als Gebührenschuldner der Deponiegebühren herangezogen wird, kann diese Deponiegebühren als durchlaufende Posten behandeln. Voraussetzung ist, daß dem Betreiber der Deponie der jeweilige Auftraggeber (als deponierungsberechtigter Abfallerzeuger) bekannt ist, z.B. aufgrund eines vom Anlieferer abgegebenen Ursprungszeugnisses/Deponieauftrags.«

Normenkette:

UStG 1991 § 10 Abs. 1 S. 2, S. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. c;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --eine KG-- betrieb in den Streitjahren 1991 und 1992 neben dem Großhandel mit Baustoffen einen Containerdienst. Sie stellte gewerblichen und privaten Kunden gegen Entgelt Container für Abfälle zur Verfügung. Die von den Kunden gefüllten Container beförderte die Klägerin zur Kreismülldeponie L und entleerte sie.