BFH - Urteil vom 11.02.1999
V R 47/98
Normen:
EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 3 lit. c ; UStG (1993) § 10 Abs. 1 S. 2, 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1137

Deponiegebühren als durchlaufende Posten

BFH, Urteil vom 11.02.1999 - Aktenzeichen V R 47/98

DRsp Nr. 1999/6144

Deponiegebühren als durchlaufende Posten

1. § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG 1993 hat (hinsichtlich durchlaufender Posten) keine steuerbegründende Wirkung; die Vorschrift setzt die Durchführung von Leistungsbeziehungen unter Einschaltung von sog. Mittelspersonen voraus und betrifft den Umfang der Bemessungsgrundlage der jeweiligen Leistung. 2. Liefert ein Unternehmer Abfälle einzelner Kunden in Containern bei Mülldeponien eines Landkreises an und wird er gem. Abfallsatzung als Gebührenschuldner der Deponiegebühren herangezogen, kann er die Deponiegebühren als durchlaufende Posten behandeln. 3. Die - in § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG 1993 nicht ausdrücklich aufgenommene - Voraussetzung aus Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388 EWG, dass der Stpfl. in seiner Buchführung die Beträge als durchlaufende Posten behandelt, räumt letztlich dem Unternehmer ein Wahlrecht ein, ob er die im Namen und für Rechnung seiner Leistungsempfänger verauslagten Beträge als Teil der Besteuerungsgrundlage erfasst wissen will oder nicht.

Normenkette:

EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 3 lit. c ; UStG (1993) § 10 Abs. 1 S. 2, 5 ;

Gründe: