OLG Köln, vom 11.08.1988 - Aktenzeichen 21 WF 165/88
DRsp Nr. 1994/12347
Der wiederverheiratete Unterhaltsschuldner verstößt nicht gegen seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner früheren Ehefrau und ihren gemeinsamen Kindern, wenn er mit seiner neuen Ehefrau die Steuerklasse IV/IV wählt, es sei denn, das Einkommen der jetzigen Ehefrau wäre zu geringfügig, um sich auf die Besteuerung ihres Gesamteinkommens auszuwirken (unter DM 60,00 bis DM 100,00 pro Jahr).