BFH - Urteil vom 19.01.2017
V R 47/15
Normen:
UStG § 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4; MwStSystRL Art. 9; FGO § 76;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 931
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2070/13

Die Entscheidung ist nachträglich zur Auswertung bestimmt worden

BFH, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen V R 47/15

DRsp Nr. 2020/9816

Die Entscheidung ist nachträglich zur Auswertung bestimmt worden

"Scheinselbständigkeit" eines Kunsttherapeuten in einer JVA 1. NV: Bei der Beurteilung der Selbständigkeit sind die einzelnen Merkmale, die für und gegen die Selbständigkeit i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG sprechen, unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall gegeneinander abzuwägen (ständige Rechtsprechung des BFH). Entscheidend dabei ist die sozial- und versicherungsrechtliche Einordnung, nicht aber, ob sich der Vergütungsschuldner seiner Stellung als Arbeitgeber entziehen will. 2. NV: Die Tätigkeit eines freischaffenden Künstlers, der Gefangene in der sozialtherapeutischen Abteilung einer JVA kunsttherapeutisch betreut, kann aufgrund folgender Indizien als lediglich "scheinselbständig" zu beurteilen sein: Einbindung über einen mehrjährigen Zeitraum in den Gefängnisalltag sowie in die hierarchische Struktur der JVA, Weisungsgebundenheit,feste Arbeitszeiten,festgelegter Arbeitsort,vorgegebene Arbeitsbedingungen einschließlich der Vorgabe der Teilnehmer an den Therapieprogrammen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.10.2015 – 2 K 2070/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 14.02.2013 aufgehoben.