I. Streitig ist, ob auf die Überlassung einer Milchreferenzmenge der allgemeine Steuersatz (§ 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980/1991 --künftig UStG --) anzuwenden ist.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegender Landwirt, bewirtschaftete in A einen ... ha großen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Er hielt Milchvieh und Sauen. Mit Vertrag vom 30. September 1987 veräußerte der Kläger zum 15. Oktober 1987 (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) ... ha landwirtschaftliche Nutzflächen. Die auf den verkauften Flächen liegende Milchquote veräußerte er nicht, weil er sie auf noch zu erwerbende Ersatzflächen übertragen wollte.
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