BFH - Urteil vom 05.11.1998
V R 81/97
Normen:
UStG 1980/1991 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 358
BFH/NV 1999, 887
BFHE 187, 337
BStBl II 1999, 149
DB 1999, 416
DStR 1999, 234
DStZ 1999, 342
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Die Überlassung einer Milchquote gegen Entgelt

BFH, Urteil vom 05.11.1998 - Aktenzeichen V R 81/97

DRsp Nr. 1999/2456

Die Überlassung einer Milchquote gegen Entgelt

»Die Überlassung einer Milchquote gegen Entgelt unterliegt nicht der Durchschnittsatzbesteuerung, wenn sie in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen steht.«

Normenkette:

UStG 1980/1991 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 24 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob auf die Überlassung einer Milchreferenzmenge der allgemeine Steuersatz (§ 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980/1991 --künftig UStG --) anzuwenden ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegender Landwirt, bewirtschaftete in A einen ... ha großen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Er hielt Milchvieh und Sauen. Mit Vertrag vom 30. September 1987 veräußerte der Kläger zum 15. Oktober 1987 (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) ... ha landwirtschaftliche Nutzflächen. Die auf den verkauften Flächen liegende Milchquote veräußerte er nicht, weil er sie auf noch zu erwerbende Ersatzflächen übertragen wollte.