Die Unterbringung von Obdachlosen im Bedarfsfall ist als kurzfristige Beherbergung von Fremden umsatzsteuerpflichtig
FG Nürnberg, Urteil vom 13.09.2005 - Aktenzeichen II 5/02
DRsp Nr. 2005/18585
Die Unterbringung von Obdachlosen im Bedarfsfall ist als kurzfristige Beherbergung von Fremden umsatzsteuerpflichtig
Die Frage, ob bei der Unterbringung von Obdachlosen eine langfristige (gem. § 4 Nr. 12a UStG steuerfreie) oder eine kurzfristige (gem. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steuerpflichtige) Vermietung zur Beherbergung vorliegt, ist je nach den für den einzelnen Streitfall maßgeblichen Gegebenheiten zu entscheiden.
Streitig ist, ob die Klägerin für die Unterbringung von Obdachlosen in ihrem Pensionsbetrieb steuerfreie Vermietungsumsätze gem. § 4 Nr. 12a UStG gegenüber der Stadt A erbringt.
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