FG Nürnberg - Urteil vom 13.09.2005
II 5/02
Normen:
UStG § 4 Nr. 12a ; UStG § 4 Nr. 12 Satz 2 ;

Die Unterbringung von Obdachlosen im Bedarfsfall ist als kurzfristige Beherbergung von Fremden umsatzsteuerpflichtig

FG Nürnberg, Urteil vom 13.09.2005 - Aktenzeichen II 5/02

DRsp Nr. 2005/18585

Die Unterbringung von Obdachlosen im Bedarfsfall ist als kurzfristige Beherbergung von Fremden umsatzsteuerpflichtig

Die Frage, ob bei der Unterbringung von Obdachlosen eine langfristige (gem. § 4 Nr. 12a UStG steuerfreie) oder eine kurzfristige (gem. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steuerpflichtige) Vermietung zur Beherbergung vorliegt, ist je nach den für den einzelnen Streitfall maßgeblichen Gegebenheiten zu entscheiden.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12a ; UStG § 4 Nr. 12 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin für die Unterbringung von Obdachlosen in ihrem Pensionsbetrieb steuerfreie Vermietungsumsätze gem. § 4 Nr. 12a UStG gegenüber der Stadt A erbringt.