BFH - Urteil vom 29.06.2011
XI R 15/10
Normen:
UStG § 10 Abs. 5; UStG § 19 Abs. 1; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 1 S. 2; UStR Abschn. 276a Abs. 2 S. 2; RL 2006/112/EG Art. 311 Abs. 1 Nr. 5; RL 388/77/EWG Art. 26a Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4411/06 1459

Differenzbesteuerung bei Veräußerung eines betrieblich genutzten und ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen PKW durch einen Kioskbetreiber

BFH, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen XI R 15/10

DRsp Nr. 2011/14818

Differenzbesteuerung bei Veräußerung eines betrieblich genutzten und ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen PKW durch einen Kioskbetreiber

Die Veräußerung eines PKW, den ein Kioskbetreiber als Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben und in seinem Unternehmen betrieblich genutzt hat, unterliegt bei richtlinienkonformer Auslegung nicht der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, sondern ist nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 5; UStG § 19 Abs. 1; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 1 S. 2; UStR Abschn. 276a Abs. 2 S. 2; RL 2006/112/EG Art. 311 Abs. 1 Nr. 5; RL 388/77/EWG Art. 26a Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Veräußerung eines PKW im Jahr 2003 (Streitjahr) der Differenzbesteuerung nach § 25a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) unterliegt.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb eine Lotto- und Totoannahmestelle, einen Einzelhandel (Kiosk) mit Tabakwaren, Zeitungen, Zeitschriften und Süßwaren sowie eine Reiseagentur. Er erwarb von dem Autohaus H in regelmäßigen Abständen (ca. alle zwei Jahre, einmal nach ca. einem Jahr) einen neuen oder gebrauchten PKW, den er jeweils seinem Unternehmen zuordnete und den er im Zusammenhang mit einer Ersatzbeschaffung jeweils in Zahlung gab.