FG Düsseldorf - Urteil vom 23.05.2014
1 K 2537/12 U, AO
Normen:
UStG § 14a Abs. 6; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 1; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. a; UStG § 25a Abs. 8 Satz 1; RL 77/388/EWG Art. 26a;

Differenzbesteuerung: Erforderlichkeit des Hinweises auf die Anwendung des § 25a UStG in der Ausgangsrechnung

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2014 - Aktenzeichen 1 K 2537/12 U, AO

DRsp Nr. 2014/10396

Differenzbesteuerung: Erforderlichkeit des Hinweises auf die Anwendung des § 25a UStG in der Ausgangsrechnung

Lieferungen von Fahrzeugen, die ein Gebrauchtwagenhändler ohne die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs von Privatpersonen gekauft und unter Rechnungslegung ohne offenen Umsatzsteuerausweis im Gemeinschaftsgebiet weiterverkauft hat, unterfallen auch dann lediglich der Differenzbesteuerung, wenn in den Rechnungen auf die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht hingewiesen worden ist.

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 20.01.2012 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.06.212 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf 1.878 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 8 % und der Beklagte zu 92 % zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1.269 € festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 14a Abs. 6; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 1; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. a; UStG § 25a Abs. 8 Satz 1; RL 77/388/EWG Art. 26a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG im Jahr 2006.