I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) unterhält einen Malereibetrieb. Zur Ausführung ihrer Malerarbeiten bediente sie sich unter anderem britischer Arbeitnehmer, deren Tätigkeit ihr von einer Gesellschaft unter der Bezeichnung A in Rechnung gestellt wurden. Diese Gesellschaft war von zwei Gesellschaftern mit niederländischen Namen gegründet worden und ist in Großbritannien registriert. Die Rechnungen geben als Leistungsgegenstand geleistete Malerarbeiten an; sie weisen keine Umsatzsteuer aus. Die Klägerin wickelte ihre Geschäftsbeziehungen mit der A über die in ... (Niederlande) ansässige Firma "X" ab.
Nachdem der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) von diesem Sachverhalt erfahren hatte, nahm er die Klägerin als Haftungsschuldnerin für die Umsatzsteuer aus den Leistungen in Anspruch, die ihr von der Firma A in Rechnung gestellt worden waren. Das FA stützte den Haftungsbescheid auf § 55 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV) und § 191 der Abgabenordnung (
Die Sprungklage der Klägerin hatte Erfolg, da das Finanzgericht (FG) die sog. Null-Regelung des § 52 Abs. 2 UStDV für anwendbar hielt.
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