BFH - Beschluß vom 18.07.2000
V B 48/00
Normen:
AO § 191 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; UStDV (1993) § 52 Abs. 2 § 55 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1507

Divergenz

BFH, Beschluß vom 18.07.2000 - Aktenzeichen V B 48/00

DRsp Nr. 2000/8401

Divergenz

Zu den Anforderungen an eine Divergenzrüge.

Normenkette:

AO § 191 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; UStDV (1993) § 52 Abs. 2 § 55 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) unterhält einen Malereibetrieb. Zur Ausführung ihrer Malerarbeiten bediente sie sich unter anderem britischer Arbeitnehmer, deren Tätigkeit ihr von einer Gesellschaft unter der Bezeichnung A in Rechnung gestellt wurden. Diese Gesellschaft war von zwei Gesellschaftern mit niederländischen Namen gegründet worden und ist in Großbritannien registriert. Die Rechnungen geben als Leistungsgegenstand geleistete Malerarbeiten an; sie weisen keine Umsatzsteuer aus. Die Klägerin wickelte ihre Geschäftsbeziehungen mit der A über die in ... (Niederlande) ansässige Firma "X" ab.

Nachdem der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) von diesem Sachverhalt erfahren hatte, nahm er die Klägerin als Haftungsschuldnerin für die Umsatzsteuer aus den Leistungen in Anspruch, die ihr von der Firma A in Rechnung gestellt worden waren. Das FA stützte den Haftungsbescheid auf § 55 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV) und § 191 der Abgabenordnung (AO 1977).

Die Sprungklage der Klägerin hatte Erfolg, da das Finanzgericht (FG) die sog. Null-Regelung des § 52 Abs. 2 UStDV für anwendbar hielt.