BFH - Urteil vom 16.01.2003
V R 45/01
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 948
ZfIR 2004, 85

Domizilgesellschaft; Vorsteuerabzug

BFH, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen V R 45/01

DRsp Nr. 2003/7467

Domizilgesellschaft; Vorsteuerabzug

1. Nach höchstrichterlicher Rspr. setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer grds. identisch sind und die Angaben im Abrechnungspapier eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen.2. Selbst wenn die Rechnungsaussteller nur sog. Domizilgesellschaften sind, ist der Vorsteuerabzug nicht schlechthin ausgeschlossen. Nach den Umständen des Einzelfalls kann auch ein "Briefkasten-Sitz" mit postalischer Erreichbarkeit der Gesellschaft ausreichen; es bedarf deshalb besonderer, detaillierter Feststellungen, um die Annahme eines "Scheinsitzes" zu rechtfertigen.

Normenkette:

UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bediente sich bei der Ausführung von Bauleistungen der englischen Gesellschaft L und der irischen Gesellschaft T. Die in den Rechnungen von L und T an die Klägerin über Maurerarbeiten ausgewiesene Umsatzsteuer führte die Klägerin an den Beklagten und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ab. Damit folgte sie einem entsprechendem Hinweis auf den Rechnungen.