I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bediente sich bei der Ausführung von Bauleistungen der englischen Gesellschaft L und der irischen Gesellschaft T. Die in den Rechnungen von L und T an die Klägerin über Maurerarbeiten ausgewiesene Umsatzsteuer führte die Klägerin an den Beklagten und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ab. Damit folgte sie einem entsprechendem Hinweis auf den Rechnungen.
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