FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.02.2002
13 K 212/96
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7a ;

Durchführung von Discoparties unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG; Umsatzsteuer 1991-1993; Umsatzsteuer (1. und 2. Quartal 1994)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 13 K 212/96

DRsp Nr. 2004/7231

Durchführung von Discoparties unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG; Umsatzsteuer 1991-1993; Umsatzsteuer (1. und 2. Quartal 1994)

Die Umsätze eines Unternehmers, der für seine Auftraggeber die Durchführung von Discoparties übernimmt und dabei andere Unternehmer mit Abspielgeräten für Tonträger und der Fähigkeit, die Musik mit einer Ton- und Lichttechnik discoähnlich zu präsentieren, im eigenen Namen und für eigene Rechnung verpflichtet und zudem bekannte Radiomoderatoren verpflichtet, die durch humorvolle Ansagen und Einlagen das Publikum unterhalten, unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG, weil der Unternehmer nicht als Veranstalter i.S. der vorgenannten Vorschrift auftritt und das Abspielen von Tonträgern kein Konzert ist.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7a ;

Tatbestand:

In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1991 bis 1994 bezeichnet der Kläger die Art. seines Einzelunternehmens als "Jura-Gastspiele und Intern. Gastspieldirektion". Im August 1994 fand beim Kläger eine Umsatzsteuer-Außenprüfung statt; Prüfungszeitraum waren die Kalenderjahre 1991 bis 1993 sowie die Vorauszahlungszeiträume 1. und 2. Quartal 1994. In dem Prüfungsbericht vom 22. Dezember 1994 heißt es: