BFH - Urteil vom 15.04.1999
V R 45/98
Normen:
UStG (1980/1991) § 10 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1521

Durchlaufende Posten; Deponiegebühren

BFH, Urteil vom 15.04.1999 - Aktenzeichen V R 45/98

DRsp Nr. 1999/8503

Durchlaufende Posten; Deponiegebühren

1. Die Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG 1980/91 - durchlaufende Posten - richtet sich nach den festgestellten Leistungsbeziehungen. 2. Ein Transportunternehmer, der Deponiegebühren als solche gekennzeichnet auf seine Kunden überwälzt, vereinnahmt diese als durchlaufende Posten. Trotz Gebührenzahlung durch den Anlieferer bei dem Deponiebetreiber als Gebührenschuldner kraft Satzung, kann eine Entrichtung im Namen der Kunden angenommen werden, wenn dem Deponiebetreiber aus einem sog. Anlieferungsnachweis der jeweilige Auftraggeber bekannt ist, nur dieser deponieberechtigt und nach der Gebührenverordnung dem Anlieferer hinsichtlich der Gebührenschuld gleichgestellt ist. Die Gebührenpflicht des Anlieferers kann dann als technische Ausgestaltung der Gebührenschuld angesehen werden.

Normenkette:

UStG (1980/1991) § 10 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1990 bis 1992 einen Containerdienst. Er stellte Kunden gegen Entgelt Abfallcontainer zur Verfügung, beförderte die von den Kunden gefüllten Container zur Mülldeponie des Kreises und entleerte sie.

Deponiegebühren, die dem Kläger bei Anlieferung ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurden, berechnete er seinen Kunden als "verauslagte Deponiegebühren netto" --also ebenfalls ohne Umsatzsteuer-- weiter.