1. Für die Umsätze aus dem Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, kann keine Durchschnittssatzbesteuerung für landwirtschaftliche Dienstleistungen nach § 24UStG in Anspruch genommen werden, da sie nicht zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen und daher nicht unter den Begriff des "Haltens von Vieh" i. S. d. der 6. EG-Richtlinie fallen.2. Es kommt nicht darauf an, ob die Pferdepensionsleistungen von einem landwirtschaftlichen Erzeuger oder von einem anderen Unternehmer erbracht werden.3. Unabhängig davon steht auch eine - neben der Unterbringung, Fütterung und Betreuung der Pferde - die Nutzung von Reitsportanlagen umfassende einheitliche, nicht aufteilbare Leistung des Unternehmers der Durchschnittssatzbesteuerung entgegen.