Streitig ist, ob die Klägerin in den Jahren 2016 bis 2018 mit ihren Umsätzen bei der Umsatzsteuer der Regelbesteuerung nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegt.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen in der Rechtsform einer KG. Gegenstand ihres Unternehmens ist das Mästen von Schweinen und Ackerbau. An ihr waren in den Streitjahren die Landwirte A, B, C und D beteiligt. Die Gesellschafter A und C waren zudem auch noch an einer weiteren Gesellschaft beteiligt, auf die sie auch Vieheinheiten übertrugen. In den Wirtschaftsjahren 2015/16 bis 2018/19 verfügten die Klägerin sowie die Gesellschafter über folgende selbstbewirtschafte landwirtschaftliche Flächen in ha:
2015/16 | 2016/17 | 2017/18 | 2018/19 | |
Klägerin | 28,84 | 29,11 | 28,57 | 27,00 |
A | 38,05 | 38,67 | 39,15 | 40,50 |
B | 125,65 | 120,50 | 120,50 | 120,50 |
C | 160,89 | 161,83 | 161,83 |
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