FG Niedersachsen - Urteil vom 05.09.2022
11 K 102/22
Normen:
BewG § 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)-d) und Nr. 2 Buchst. b) und Nr. 3 und S. 2; UStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 3;

Durchschnittssatzbesteuerung eines Unternehmens bei gemeinschaftlicher Tierhaltung

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2022 - Aktenzeichen 11 K 102/22

DRsp Nr. 2023/2256

Durchschnittssatzbesteuerung eines Unternehmens bei gemeinschaftlicher Tierhaltung

1. Eine flächenvieheinheitenproportionale Beschränkung sieht § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BewG nicht vor.2. Bei der Bestimmung der Grenze des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BewG sind die gesamten von den Gesellschaftern oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen zu berücksichtigen.

Normenkette:

BewG § 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)-d) und Nr. 2 Buchst. b) und Nr. 3 und S. 2; UStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin in den Jahren 2016 bis 2018 mit ihren Umsätzen bei der Umsatzsteuer der Regelbesteuerung nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegt.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen in der Rechtsform einer KG. Gegenstand ihres Unternehmens ist das Mästen von Schweinen und Ackerbau. An ihr waren in den Streitjahren die Landwirte A, B, C und D beteiligt. Die Gesellschafter A und C waren zudem auch noch an einer weiteren Gesellschaft beteiligt, auf die sie auch Vieheinheiten übertrugen. In den Wirtschaftsjahren 2015/16 bis 2018/19 verfügten die Klägerin sowie die Gesellschafter über folgende selbstbewirtschafte landwirtschaftliche Flächen in ha:

2015/16 2016/17 2017/18 2018/19
Klägerin 28,84 29,11 28,57 27,00
A 38,05 38,67 39,15 40,50
B 125,65 120,50 120,50 120,50
C 160,89 161,83 161,83