UStG 1993 § 1 Abs. 1a, § 24 Abs. 1 S. 6; StMBG Art. 20 Nr. 1 Buchst. b, Art. 20 Nr. 22 Buchst. a bb; UStR 1996 Abschn. 5 Abs. 1, Abschn. 264 Abs. 6 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1999, 85
BFH/NV 1999, 579
BFHE 187, 93
BStBl II 1999, 41
DB 1999, 316
DStR 1999, 60
NZG 1999, 371
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1998, 143),
Einbringung eines landwirtschaftlichen Betriebs
BFH, Urteil vom 15.10.1998 - Aktenzeichen V R 69/97
DRsp Nr. 1999/388
Einbringung eines landwirtschaftlichen Betriebs
»1. Die Einbringung eines landwirtschaftlichen Betriebs in eine Gesellschaft nach dem 1. Januar 1994 ist eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung, auch wenn einzelne Wirtschaftsgüter davon ausgenommen werden.2. Erteilt ein der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegender Landwirt über Umsätze, die er im Rahmen der Veräußerung seines Betriebs ausgeführt hat, eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, so steht dem Leistungsempfänger daraus kein Vorsteuerabzug zu.«
Normenkette:
UStG 1993 § 1 Abs. 1a, § 24 Abs. 1 S. 6; StMBG Art. 20 Nr. 1 Buchst. b, Art. 20 Nr. 22 Buchst. a bb; UStR 1996 Abschn. 5 Abs. 1, Abschn. 264 Abs. 6 S. 1, 2;
Gründe:
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