BFH - Urteil vom 07.07.1998
VII R 119/96
Normen:
UStG (1991) § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 i.V.m. Anlage Nr. 54 lit. b;
Fundstellen:
BB 1998, 2199
BFH/NV 1999, 278
BFHE 186, 561
BStBl II 1998, 768
Vorinstanzen:
FG München,

Einfuhrumsatzsteuer bei Sammlungsstücken

BFH, Urteil vom 07.07.1998 - Aktenzeichen VII R 119/96

DRsp Nr. 1998/19124

Einfuhrumsatzsteuer bei Sammlungsstücken

»Bei den Anforderungen, die die Rechtsprechung an das Vorliegen eines geschichtlichen oder völkerkundlichen Werts eines Sammlungsstücks stellt, nämlich daß dieses einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen muß, handelt es sich nicht um zwei selbständige, unabhängig voneinander zu prüfende Alternativen. Vielmehr ist die zweite Alternative im Lichte der ersten Alternative, also im Hinblick auf die Existenz eines neuen Abschnitts der menschlichen Errungenschaften, der durch den betreffenden Gegenstand exemplarisch veranschaulicht werden muß, zu verstehen und anzuwenden. Der geschichtliche oder völkerkundliche Wert muß sich demnach aus besonderen, kennzeichnenden Merkmalen oder Umständen ergeben, die einen charakteristischen Entwicklungsschritt belegen oder den dadurch eingeleiteten neuen Entwicklungsabschnitt verdeutlichen.«

Normenkette:

UStG (1991) § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 i.V.m. Anlage Nr. 54 lit. b;

Gründe: