BFH - Beschluß vom 03.04.2001
V B 34/00
Normen:
EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 1, 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1 ;

Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH

BFH, Beschluß vom 03.04.2001 - Aktenzeichen V B 34/00

DRsp Nr. 2001/10992

Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH

1. Die Nichtvorlage einer Rechtsfrage an den EuGH durch ein FG ist kein Verfahrensmangel, da das FG als Instanzgericht nicht verpflichtet ist, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (ständiger Rspr. vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.10.1989 - II BvR 440/87, HFR 1990, 446). 2. Die Frage, wann eine Leistung "im Zusammenhang mit einem Grundstück" i.S.d. § 3 a Abs. 2 Nr. 1 UStG erbracht wird, ist durch die Rspr. des EuGH geklärt. Wird dennoch die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage gerügt, so ist darzulegen, weshalb eine weitere Klärung durch den EuGH erforderlich erscheint.

Normenkette:

EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 1, 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine im Inland ansässige GmbH, führt Personen- und Gütertransporte durch. Daneben ist Geschäftsgegenstand die Vercharterung von Hubschraubern sowie die damit verbundenen Tätigkeiten.