FG Düsseldorf - Urteil vom 02.03.2012
4 K 4257/11 VTa,Z,EU
Normen:
ZK Art. 38 Abs. 1 Buchst. a; ZK Art. 40; ZK Art. 202 Abs. 1; ZK Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3; TabStG § 19 Satz 2; TabStG § 21 Satz 1; UStG § 21 Abs. 2;

Einlagerung unverzollter und unversteuerter Zigaretten - Fremdbesitzer als Schuldner der Einfuhrabgaben und der Tabaksteuer - Einfuhr von Zigaretten mit slowakischen Steuerzeichen, Empfänger i.S. des § 19 Satz 2 TabStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2012 - Aktenzeichen 4 K 4257/11 VTa,Z,EU

DRsp Nr. 2013/1020

Einlagerung unverzollter und unversteuerter Zigaretten – Fremdbesitzer als Schuldner der Einfuhrabgaben und der Tabaksteuer – Einfuhr von Zigaretten mit slowakischen Steuerzeichen, Empfänger i.S. des § 19 Satz 2 TabStG

Der Untermieter einer Halle, der die tatsächliche Sachherrschaft über dort von anderen Nutzern eingelagerte unverzollte und unversteuerte Zigaretten hat, ist als Fremdbesitzer Schuldner der Einfuhrabgaben und der Tabaksteuer. Soweit die Zigaretten aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats (Slowakische Republik) zu gewerblichen Zwecken in das deutsche Steuergebiet verbracht worden sind, ist er nur Schuldner der Tabaksteuer, wenn er den Besitz an den Tabakwaren vor der Beendigung des Verbringungs- oder Versendungsvorgangs erlangt hat und damit als Empfänger i.S. des § 19 Satz 2 TabStG angesehen werden kann.

Tenor

Der Steuerbescheid vom 24. August 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. November 2011 wird aufgehoben, soweit der Beklagte für 7.000 Zigaretten der Marke ............ 974,54 EUR Tabaksteuer festgesetzt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 74 % und der Beklagte trägt 26 % der Kosten des Verfahrens.