FG Münster - Urteil vom 13.07.2006
5 K 1641/05 U
Normen:
GG Art. 7 Abs. 4 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 4 Nr. 21 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1393
EFG 2007, 73

Einnahmen aus Kursen Sofortmaßnahmen am Unfallort steuerpflichtig

FG Münster, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 5 K 1641/05 U

DRsp Nr. 2006/29687

Einnahmen aus Kursen "Sofortmaßnahmen am Unfallort" steuerpflichtig

Kurseinnahmen aus der Erteilung von Kursen "Sofortmaßnahmen am Unfallort" für Führerscheinerwerber sind nicht steuerbefreit nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG.

Normenkette:

GG Art. 7 Abs. 4 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 4 Nr. 21 ;

Tatbestand:

I. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Umsätze der Klägerin im Zusammenhang mit der Durchführung von Kursen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen umsatzsteuerbefreit sind.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Durchführung von Schulungen zur Unfallverhütung und Rettung. Sie hat insbesondere die Kurse "Sofortmaßnahmen am Unfallort", die in den Streitjahren fast ausschließlich von Fahrschülern besucht worden sind, und "Erste Hilfe" für die Berufsvorbereitung und Berufsbegleitung für Berufskraftfahrer, Krankenschwestern, Sportlehrer und Erzieher im ganzen Bundesgebiet durchgeführt. Daneben hat sie auch Sehtests durchgeführt und Broschüren verkauft.