BFH - Urteil vom 25.03.2009
V R 9/08
Normen:
UStG § 15 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 584/03

Einordnung von Ausbauflächen eines Dachgeschosses als eigenständiges Aufteilungsobjekt bei eigenständiger Nutzung der Ausbauflächen für die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG); Auswirkungen einer Verwendung der Dachgeschossflächen nur im Zusammenhang mit den Altflächen auf die Vorsteueraufteilung; Vorliegen einer Erweiterung i.S.d. § 255 Abs. 2 S. 1 Handelsgesetzbuch (HGB)

BFH, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen V R 9/08

DRsp Nr. 2009/14557

Einordnung von Ausbauflächen eines Dachgeschosses als eigenständiges Aufteilungsobjekt bei eigenständiger Nutzung der Ausbauflächen für die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG); Auswirkungen einer Verwendung der Dachgeschossflächen nur im Zusammenhang mit den Altflächen auf die Vorsteueraufteilung; Vorliegen einer Erweiterung i.S.d. § 255 Abs. 2 S. 1 Handelsgesetzbuch (HGB)

1. Für die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sind Ausbauflächen eines Dachgeschosses als eigenständiges Aufteilungsobjekt anzusehen, wenn die Ausbauflächen eigenständig genutzt werden. 2. Erfolgt die Verwendung der Dachgeschossflächen demgegenüber nur im Zusammenhang mit den Altflächen, kommt es für die Vorsteueraufteilung aus den Ausbaukosten auf die hinsichtlich des gesamten Gebäudes bestehende Verwendung (Verwendungsabsicht) an.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 2;

Gründe:

I.