FG Münster - Beschluss vom 12.08.2015
15 V 2153/15 U
Normen:
UStG § 27 Abs 19 Satz 2; AO § 176 Abs 2;
Fundstellen:
BB 2015, 2326
DB 2015, 12

Einstweiliges Rechtsschutzverfahren; Verhältnis von § 176 AO und § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG

FG Münster, Beschluss vom 12.08.2015 - Aktenzeichen 15 V 2153/15 U

DRsp Nr. 2015/18466

Einstweiliges Rechtsschutzverfahren; Verhältnis von § 176 AO und § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG

Die Anwendung der Vertrauensschutzregelung ist nach summarischer Prüfung nicht durch § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG ausgeschlossen. Nach Auffassung des Senats ist es ernstlich zweifelhaft, ob die rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung beim leistenden Unternehmer unter Suspendierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Vertrauensschutzes gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstößt. § 27 Abs. 19 UStG greift in die im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits entstandene Steuerschuld für den Streitzeitraum 2011 nachträglich ein, so dass eine unzulässige echte Rückwirkung jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint.

Normenkette:

UStG § 27 Abs 19 Satz 2; AO § 176 Abs 2;

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens strittig, ob der Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2011 schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin (§ 176 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)) entgegensteht.