I. Mit Vertrag vom 19. Juni 1967 hat der Kläger eine Wohnung an Eheleute vermietet. Nach dem Tod der Ehefrau setzte der Mann das Mietverhältnis allein fort und nahm im Jahre 1978 die unverheiratete Beklagte in die Wohnung auf. Diese lebte mit ihm dort bis zu seinem Tod im Jahre 1990 zusammen. Einwendungen hat der Kläger dagegen nicht erhoben. Der Mieter wurde von seinen gesetzlichen Erben beerbt. Der Kläger verlangt mit der Klage Räumung und Herausgabe der Wohnung von der Beklagten.
Das Amtsgericht München hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eingetreten. §
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